Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Kappes Maschinenbau GmbH,
der Metallguss GmbH Pfaffenhausen und der ALKO GmbH in Triebes
(Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Metallgusserzeugnisse)

1. Allgemeines/Vertragsabschluß

a) Lieferverträge schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab.

b) Unsere Angebote sind freibleibend. Für den Umfang der Lieferung der Leistung sind die
beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgeblich. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen
bedürfen der Schriftform.

c) Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennen wir auch dann nicht an, wenn wir von Bedingungen des Bestellers Kenntnis haben
und die Lieferung vorbehaltlos ausführen, es sei denn, sie sind von uns schriftlich anerkannt
worden. Dies gilt auch für unseren Eigentumsvorbehalt.

d) Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (i.s. des § 14 Abs. 1 BGB); sie
gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller aus laufender Geschäftsbeziehung.

e) Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

2. Preise

a) Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer.

b) Zu dem Preis kommt noch ein Materialteuerungszuschlag /MTZ dazu. Dieser richtet sich nach
dem Aluminiumpreis zum Zeitpunkt der Lieferung.

c) Wenn sich nach Vertragsabschluß auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die
Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen.

3. Lieferungs- und Abnahmepflichten

a) Lieferfristen beginnen, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle
Voraussetzungen erfüllt hat. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Liefertag der Tag des
Versandes. Teillieferungen sind zulässig, sofern dem nicht ein erkennbares Interesse des Bestellers
entgegensteht.

b) Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer
und nicht durch uns zu vertretende Umstände wie z.B. behördliche Maßnahmen, Unruhen oder
Ausbleiben von Lieferungen von unseren Lieferanten gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist
um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so können wir
und der Besteller hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag unter Ausschluss von
Schadensersatzansprüchen zurücktreten.

c) Der Verkäufer kann –unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers- vom Auftraggeber eine
Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsfristen
oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der
Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

d) Geraten wir in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen
und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche auf Schadenersatz
anstelle der Leistung sind im Falle unserer leichten oder einfachen Fahrlässigkeit auf den
vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

e) Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen
können wir, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, spätestens drei Monate nach
Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem
Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu
setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.

f) Wünscht der Besteller, dass notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so sind Art und
Umfang der Prüfungen zu vereinbaren. Geschieht dies nicht spätestens bei Vertragsabschluß, so
gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers.

g) Soll eine Lieferung anhand eines von uns erstellten Musters erfolgen, so hat der Besteller dieses
Muster in unserem Werk unverzüglich nach Meldung der Fertigstellung des Musters zu besichtigen
und freizugeben. Erfolgt die Freigabe trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist aus Gründen, die
vom Besteller zu vertreten sind, nicht, so sind wir berechtigt, das Muster zu versenden oder auf
Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern; damit gilt das Muster als freigegeben.

4. Versand und Gefahrübergang

a) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Waren unser Werk verlassen (ex-works).

b) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit
dem Tage der Bereitstellung über.

c) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen
die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene
Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben
vorbehalten.

d) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine
Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer und Wasserschäden oder sonstige versicherbare
Risiken versichert.

5. Maße, Gewichte und Liefermengen

a) Für die Einhaltung der Maße gelten die DIN- und EN-Normen. Im übrigen geben wir Maße und
Gewichte in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen an. Sie sind
jedoch keine Beschaffenheitsgarantien. Geringfügige Abweichungen, insbesondere
gießereitechnisch bedingte Mehr- oder Mindergewichte, berechtigen den Besteller nicht zu
Beanstandungen und Mängelansprüchen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

b) Gegenüber der Auftragsmenge ist bei Serienanfertigungen aufgrund der Besonderheiten des
Metallgießverfahrens eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% zulässig.

6. Ansprüche aufgrund von Mängeln

a) Die Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den kaufmännischen Besteller setzt voraus,
dass dieser seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sonstige Unternehmer müssen binnen 14 Tagen nach Erhalt
der Waren uns offensichtliche Mängel mitteilen, anderenfalls die Mängelansprüche des Bestellers
entfallen. Etwaige Rügen haben unter spezifizierter Angabe des Mangels schriftlich zu erfolgen.‘

b) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Die
Überprüfung durch uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Besteller ein Interesse an
sofortiger Erledigung darlegt.

c) Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit
oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen.

d) Alle unsere Spezifikationen sind nur Leistungsbeschreibungen und keine Garantien, sofern nicht
etwas anderes vereinbart ist.

e) Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, welcher sich auf deren Brauchbarkeit auswirkt, sind wir nach
unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Nachlieferung berechtigt.

f) Rügt der Besteller aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zu unrecht das Vorliegen eines
von uns zu vertretenden Mangels, so sind wir berechtigt, die uns entstandenen angemessenen
Aufwendungen für die Mangelbeseitigung und/oder –feststellung dem Besteller zu berechnen.

g) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den
Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch
unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die
Änderung entstehenden Mehrkosten derMängelbeseitigung zu tragen.

h) Wir können den Besteller mit den Mehrkosten der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten belasten, soweit sich
die Aufwendungen durch Verbringen der Lieferware an einen anderen Ort als an die Lieferadresse
erhöhen, es sei denn, die Verbringung erfolgt bestimmungsgemäß nach dem im Vertrag
vorausgesetzten Gebrauch.

i) Rückgriffsansprüche des Bestellers bei Verbrauchsgüterkauf (§ 478 BGB) sind im Hinblick auf
Vereinbarung des Bestellers mit seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Mängelansprüche der
Abnehmer hinausgehen, insoweit ausgeschlossen. Der Besteller hat uns so rechtzeitig über die
Mängelansprüche seiner Abnehmer zu informieren, dass wir in der Lage sind, nach unserer Wahl
die Ansprüche des Abnehmers anstelle des Bestellers zu erfüllen.

j) Mängelansprüche verjähren bereits in 12 Monaten ab Lieferung, es sei denn, wir hätten die Mängel
grob fahrlässig, vorsätzlich verursacht oder arglistig verschwiegen. Diese Verjährung gilt auch für
Ansprüche aus etwaigen von uns abgegebenen oder uns bindenden Garantien, sofern sich aus diesen
nichts anderes ergibt. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben
unberührt, gleiches gilt für längere gesetzliche Verjährungsfristen, wie für die Erstellung von
Bauwerken oder der Lieferung für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein
Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Diese Verjährungsfristen
gelten auch für Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht aus unerlaubter Handlung geltend gemacht
werden. Bedarf es aufgrund mangelhafter Lieferung einer Nacherfüllung, so wird die Verjährung bis
zur Nacherfüllung nur gehemmt und nicht erneut in Lauf gesetzt.

k) Bevor der Besteller weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder
Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist uns zunächst Gelegenheit zu einer Nacherfüllung
innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit wir keine anderslautende Garantie abgegeben haben.
Schlägt die Nacherfüllung trotz wenigstens zweimaligem Nacherfüllungsversuch fehl, verweigern wir
die Nacherfüllung, oder ist die Nacherfüllung nicht möglich oder dem Besteller unzumutbar, so kann
der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern). Für die
Geltendmachung von Schadens- und Aufwendungsersatz gilt Ziffer 7 dieser Bedingungen.

l) Für Ansprüche wegen Rechtsmängeln gilt im übrigen zusätzlich:

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir lediglich verpflichtet, die Lieferungen im Lande der
Lieferadresse frei von Rechten Dritter zu erbringen.

(2) Im Falle einer von uns zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter können wir nach
unserer Wahl entweder auf unsere Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung
ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und dem Besteller übertragen, oder die gelieferte Ware so
ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die gelieferte Ware austauschen, soweit
jeweils hierdurch die vereinbarte und vorausgesetzte Nutzung der gelieferten Ware nicht
beeinträchtigt wird. Ist uns dies nicht möglich oder verweigern wir die Nacherfüllung oder schlägt
diese fehl, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Für
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 7.

m) Werden Auswahlmuster dem Besteller zur Prüfung eingesandt, so haften wir nur dafür, dass die
Lieferung entsprechend dem Auswahlmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen
ausgeführt wird.

7. Schadensersatz

a) Die Geltendmachung von Schadensersatz für Mangel- und für Mangelfolgeschäden, die auf
der Lieferung von mangelbehafteter Ware beruhen, setzt grundsätzlich voraus, dass wir den
Mangel vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch eine fahrlässige erhebliche Pflichtverletzung
verschuldet haben, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Gleiches gilt für die Geltendmachung
von Schadensersatz für eine Verletzung einer von uns oder für uns abgegebenen
Haltbarkeitsgarantie (§ 443 Abs. 2 BGB).

b) Ansonsten sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche
(„Schadensersatzansprüche“) des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere
wegen Verletzung von Pflichten aus dem und im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis, aus
Verschulden vor oder bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Dies gilt
nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, bei Körper- oder Gesundheitsschäden, wegen der
Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit (Beschaffenheitsgarantie)
oder bei unserer fahrlässigen erheblichen Pflichtverletzung. In keinem Fall haften wir über die
gesetzlichen Ansprüche hinaus. Im Falle unserer einfachen Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den
vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt. Änderungen der Beweislast sind mit diesen
Regelungen in Absätzen a) und b) nicht verbunden.

c) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sach- oder
Personenschäden auf einen Betrag von 2,5 Mio. Euro je Schadensfall und 7,5 Mio je Versicherungsjahr
beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

d) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

e) Die Verjährung der Ansprüche zwischen Lieferant und Besteller richtet sich nach Ziffer 6 lit. i, soweit
nicht Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß §§ 823 ff. BGB oder dem Produkthaftungsgesetz
betroffen sind. Diese Verjährung gilt insbesondere auch für Mangelfolgeschäden.

f) Übernehmen wir die vertragliche Verpflichtung, unsere Produkte auf das Vorliegen bestimmter
Eigenschaften und Beschaffenheiten zu untersuchen, so haften wir für Schäden, die darauf
zurückzuführen sind, dass wir die Prüfvorschriften des Bestellers nicht beachtet haben.

g) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder
Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglichen vereinbarten Leistungsumfang gehören,
geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

8. Zahlungsbedingungen

a) Rechnungen über fällige Beträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum kostenfrei zu
zahlen (Datum des Einganges). Wechsel und Schecks werden – wenn überhaupt – nur
erfüllungshalber angenommen. Wechsel- und Scheckkosten gegen zu Lasten des Besteller.

b) Kosten für werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen gemäß Ziffer 10 b) sind stets
im voraus zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

c) Der Besteller kann nur mit Forderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen, die unbestritten
oder rechtskräftig sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechtes
durch den Besteller ist nur berechtigt, wenn die gleichen Voraussetzungen bei den Gegenansprüchen
des Bestellers erfüllt sind oder bei Mängeln der gelieferten Ware wenigstens glaubhaft gemacht sind
(z.B. durch schriftliche Bestätigung einer neutralen Person oder Stelle) und außerdem sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

d) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluß des Vertrages
Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern
geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den
Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ( einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für
die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

e) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über
dem Basiszinssatz p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung von höheren Zinsen und weiteren Schäden
im Falle des Verzuges bleibt unberührt.

9. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, oder, wenn mit dem Besteller ein Kontokorrent
besteht, bis zum Ausgleich des anerkannten Saldos vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug nach Fristsetzung sind wir berechtigt, die gelieferte
Sache zurückzunehmen. Dies gilt nicht, soweit der Besteller bereits ein Insolvenzverfahren beantragt
hat oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, aufgrund dessen eine sofortige Rücknahme der
gelieferten Gegenstände durch uns nicht gestattet ist. Nach Rücknahme der gelieferten Sache sind wir
zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich
angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Die Verwertungsregelungen der Insolvenzordnung
bleiben unberührt.

b) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er
verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der
Besteller dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

c) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen. Der Besteller haftet uns für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
etwa notwendigen Klage gem. § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage).

d) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen,
er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechungs-Endbetrages
(einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen
seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die abgetretene Forderung bezieht sich
auch auf einen anerkannten bzw. im Fall der Insolvenz des Abnehmers des Bestellers auf den
„kausalen“ Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung
ermächtigt. Wir sind jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht mehr nachkommt, in Zahlungsverzug
gerät oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder gestellt wurde
oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen können wir verlangen, dass der Besteller uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Eine Einziehung der Forderung durch uns ist jedoch nicht möglich, sofern dem die Insolvenzordnung
entgegensteht.

e) Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu
den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.

f) Wird der gelieferte Gegenstand mit uns gehörenden Sachen untrennbar vermischt, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise,
dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller
uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Eigentum oder
Miteigentum für uns.

g) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung von dessen Forderungen gegen ihn ab,
die durch die Verbindung der gelieferten Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

h) Wir sind verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers auch insoweit
freizugeben, als der Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 %
übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

10. Werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen

a) Soweit uns der Besteller Modelle oder Fertigungseinrichtungen (z.B. Gießereiformen) zur Verfügung
stellt, sind uns diese kostenfrei zuzusenden. Wir können verlangen, dass der Besteller solche
Einrichtungen jederzeit zurückholt; kommt er einer solchen Aufforderung innerhalb von 3 Monaten
nicht nach, sind wir berechtigt, ihm diese auf seine Kosten zurückzusenden oder zu verschrotten.
Die Kosten für die Instandhaltung und gewünschte Änderungen trägt der Besteller. Der Besteller
haftet für technisch richtige Konstruktion und den Fertigungszwecksichernde Ausführung der
Einrichtungen, wir sind jedoch zu gießereitechnisch bedingten Änderungen berechtigt. Wir
sind ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung
gestellten Einrichtungen mit beigefügten Zeichnungen oder Mustern zu überprüfen.

b) Soweit werkstückbezogene Modelle oder Fertigungseinrichtungen von uns auf Wunsch des Bestellers
angefertigt oder beschafft werden, hat der Besteller uns die hierfür entstandenen Kosten zu
vergüten. Sofern nicht die vollen Kosten berechnet wurden, trägt der Besteller auch die Restkosten,
wenn er die von ihm bei Vertragsabschluß in Aussicht gestellten Stückzahlen nicht abnimmt. Die von
uns angefertigten oder beschafften Modelle und Fertigungseinrichtungen bleiben unser Eigentum; sie
werden während der Laufzeit des Vertrages ausschließlich für Lieferungen an den Besteller
verwendet. Sind seit der letzten Lieferung 3 Jahre vergangen, sind wir zur weiteren Aufbewahrung
nicht verpflichtet. Soweit abweichend hiervon vereinbart ist, dass der Besteller Eigentümer der
Einrichtungen wird, so geht das Eigentum mit Zahlung des Kaufpreises auf ihn über. Die
Übergabe der Einrichtungen wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Das
Verwahrungsverhältnis kann vom Besteller frühestens 2 Jahre nach dem Eigentumsübergang
gekündigt werden, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden. Werden nur
Werkzeuganteile angeboten, so beträgt der Anteil des Kunden in der Regel 60 %.

c) Sämtliche Modelle und Fertigungseinrichtungen werden von uns mit derjenigen Sorgfalt behandelt,
die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Auf Verlangen des Bestellers sind wir
verpflichtet, dessen Modelle und Einrichtungen auf seine Kosten zu versichern. Ansprüche auf Ersatz
von Folgeschäden sind unter den Voraussetzungen von Ziffern 6 lit. c) und 7 ausgeschlossen.

d) Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch
Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei. Unsere,
dem Besteller ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen sowie unsere Vorschläge für die
vorteilhafte Gestaltung und Herstellung der Gussstücke dürfen an Dritte nicht weitergegeben und
können von uns jederzeit zurückverlangt werden. Lizenzansprüche des Bestellers aufgrund
gewerblicher Schutzrechte an eingesandten oder in seinem auftrage angefertigte oder beschaffte
Modelle und Fertigungseinrichtungen sind ausgeschlossen, soweit diese von uns vertragsgemäß
verwendet werden.

e) In Jahren ohne Produktion sind wir berechtigt 4% des Werkzeugpreises für die Lagerung zu berechnen.

f) Wir sind berechtigt, die Kokillen und die Vorrichtungen drei Jahre nach der letzten Bestellung zu
verschrotten.

11. Einzugießende Teile

a) Zum Eingießen bestimmte Teile sind kostenfrei anzuliefern; sie müssen maßhaltig und eingussfertig
sein. Erforderliche Bearbeitungskosten gehen zu Lasten des Bestellers.

b) Die Zahl der Eingussteile muss die der bestellten Gussstücke angemessen überschreiten.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Gerichtsstand ist unser Sitz , soweit der Besteller Kaufmann ist; das gilt auch für Wechsel- und
Scheckverbindlichkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen Sitz zu verklagen.

13. Soweit der Vertrag oder diese allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten,
gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche
die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser
Allgemeinen Lieferbedingung vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach
§ 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht
vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten ( z.B. Versicherungen) zu
übermitteln.

Stand April 08